Hinweisgeberschutzgesetz – Schutz der Whistleblower (Verpflichtungen für Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten)
Sehr geehrte Innungsmitglieder,
Beschäftigte in Unternehmen nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Diese Hinweisgeber übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon abschrecken können.
Mit dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz) sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen ausgebaut und die Richtlinie (EU) 2019/1937 umgesetzt werden. Gleichzeitig soll das Ziel eines verbesserten Hinweisgeberschutzes mit den Interessen von Unternehmen und öffentlicher Verwaltung, so in Einklang gebracht werden, dass bürokratische Belastungen handhabbar bleiben.
Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt treten die neuen Verpflichtungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) am 02.07.2023 in Kraft.
Das Hinweisgeberschutz-Gesetz enthält Verpflichtungen für Unternehmen mit mehr als fünfzig Beschäftigten – sowie für öffentlich-rechtliche Körperschaften – zum Aufbau interner Meldestrukturen, über die Mitarbeiter Meldungen über Missstände und Rechtsverstöße vornehmen können. Dabei lassen sich die folgenden Eckpunkte zur Ausgestaltung interner Meldesysteme entnehmen:
- Meldekanäle können intern von einer hierfür benannten Person oder Abteilung betrieben oder extern von einem Dritten bereitgestellt werden. Diese Pflicht gilt für Betriebe ab 50 Beschäftigte. Private Arbeitgeber mit weniger als 50 Mitarbeitern (Zählung „pro Kopf“) sind nicht vom Anwendungsbereich betroffen.
- Unternehmen mit 50 bis 249 Arbeitnehmern können für die Entgegennahme von Meldungen und für möglicherweise durchzuführende Untersuchungen Ressourcen teilen.
- Durch innerorganisatorische Vorkehrungen muss die Vertraulichkeit des internen Meldeverfahrens gewährleistet sein. Ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit derjenigen Person wird vorausgesetzt, die innerbetrieblich mit der Entgegennahme und Bearbeitungen von Hinweisen betraut ist.
- Die bestehenden Datenschutzbestimmungen sind einzuhalten.
- Hinweise können mündlich oder schriftlich gegeben werden. Die elektronische Form ist zwar nicht explizit genannt, um eine niedrigschwellige Kontaktaufnahme zu ermöglichen, sollte sie aber angeboten werden. Die interne Meldestelle muss Hinweisgebenden innerhalb von 7 Tagen den Eingang der Meldung bestätigen.
- Innerhalb von drei Monaten muss die Meldestelle die hinweisgebende Person darüber informieren, welche Maßnahmen in Folge ergriffen wurden, z. B. die Einleitung interner Untersuchungen oder die Weitergabe der Meldung an die zuständige Behörde.
- Aufgrund des weit gefassten Anwendungsbereiches kommen nicht allein eigene Mitarbeiter als potentielle Hinweisgeber in Betracht, sondern auch andere Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Unternehmen in Kontakt stehen (z.B. Geschäftspartner, Auftragnehmer, Dienstleister und ihre Beschäftigten).
- Über die Rechte von Hinweisgebern sowie die unterschiedlichen Meldekanäle ist in geeigneter Form zu informieren. Vorrangig dürfte hier die Internetpräsenz des jeweiligen Unternehmens in Betracht kommen, um auch potentielle externe Hinweisgeber zu erreichen. Darüber hinaus sollten die allgemeinen innerbetrieblichen Kommunikationskanäle genutzt werden.
- Übergangsfristen: Die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle müssen Arbeitgeber mit 50 bis 249 Mitarbeitern erst ab dem 17.12.2023 erfüllen. Arbeitgeber ab 250 Beschäftigte müssen dagegen schon ab dem 02.07.2023 alle Pflichten erfüllen, das Bußgeld für das Fehlen einer internen Meldestelle ist noch bis zum 01.12.2023 ausgesetzt.
Viele sich im Zusammenhang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz ergebende Fragen hat die BDA in einem aktuelle FAQ-Papier zusammengefasst. Hier sind viele Hilfestellungen und Tipps auch zur Mitbestimmung des Betriebsrates und zum Datenschutz enthalten.
Das FAQ-Papier finden Sie hier.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Geschäftsstelle
Der Kreishandwerkerschaft Flensburg Stadt und Land
Verwandte Beiträge
Nachfolge für Innungswerber
8. Dezember 2021