Maßnahmepaket für Betriebe – neue Überbrückungshilfen

RS 21 – Anlage Maßnahmepaket-Überbrückungshilfen für kleine u. mittlere Unternehmen

Sehr geehrte Innungsmitglieder,

um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für kleine und mittelständische
Unternehmen abzufedern, hat die Bundesregierung ein branchenübergreifendes
Hilfsprogramm mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro aufgelegt. Ab dem 10. Juli 2020
können Unternehmen Zuschüsse zu betrieblichen Fixkosten bis zu einer Höhe von
150.000 Euro über Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen. Der Bund hat nun die
letzten Hürden für die Durchführung des Programms beseitigt und den Startschuss gegeben.
Nach wie vor leiden zahlreiche Branchen wie Einzelhandel, Kultur- und Kreativwirtschaft,
Tourismuswirtschaft oder Teile des Verarbeitenden Gewerbes unter erheblichen
Umsatzeinbußen durch die Corona-Pandemie und ihre Folgen.

Viele Unternehmen aus der Veranstaltungswirtschaft konnten ihren Geschäftsbetrieb noch gar nicht wieder aufnehmen.
Umso wichtiger ist es, dass betroffene Unternehmen nach den Soforthilfen, die seit April
ausgezahlt wurden, nun Überbrückungshilfen beantragen können,
Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer
Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020). Den Unternehmen werden nicht
rückzahlbare Zuschüsse zu den fixen Betriebskosten gewährt
Voraussetzung ist, dass im April und Mai 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 60
Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (April/Mai 2019) nachgewiesen werden kann.
Je nach Umsatzeinbruch werden zwischen 40 Prozent und 80 Prozent der betrieblichen
Fixkosten erstattet.

Antragsberechtigte
Neben kleinen und mittelständischen Unternehmen sind auch Soloselbstständige (im
Haupterwerb) sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen (z.B.
Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten)
antragsberechtigt. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen,
mit Ausnahme von Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften
oder Innungen.

Fristen
Die Antragsfrist endet am 31. August 2020. Anträge können ausschließlich über
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden.

Förderfähige Kosten
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder
behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten, beispielsweise Mieten
und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die im unmittelbaren
Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für
Privaträume sind nicht förderfähig. Förderfähig sind ferner Zinsaufwendungen für Kredite und
Darlehen, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
Grundsteuern, Versicherungen sowie Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im
Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.

Weitere Informationen zum Programm „Corona-Überbrückungshilfe“ und zur Antragstellung
gibt es unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Geschäftsstelle
der Kreishandwerkerschaft
Flensburg Stadt und Land