Verlängerung von verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen

Sehr geehrte Innungsmitglieder,

Bund und Länder haben  einvernehmlich eine Verlängerung der steuerlichen Hilfsmaßnahmen durch verfahrensrechtliche Erleichterungen  beschlossen. Anliegendes BMF-Schreiben bezieht sich darauf und regelt z.B. die Stundung im vereinfachten Verfahren. Es können durch Sie bzw. Ihren Steuerberater im Rahmen der steuerlichen Beratung ggf. Spielräume im Bereich Stundung, Aussetzen steuerlicher Maßnahmen und Vorauszahlungsanpassung genutzt werden. 

  1. Danach können Steuerpflichtige Anträge auf Stundung im vereinfachten Verfahren bis zum 30. Juni 2021 für die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer) stellen.
  2. Die Stundungen werden längstens bis zum 30. September 2021 gewährt. Über den 30. September 2021 hinaus können durch die Finanzämter Anschlussstundungen für die bis zum 30. Juni 2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.
  3. Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird grundsätzlich verzichtet.
  4. Wird dem Finanzamt bis zum 30. Juni 2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30. September 2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 30. Juni 2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. September 2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.
  5. Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 30. Juni 2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.
  6. Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Geschäftsstelle

der Kreishandwerkerschaft Flensburg Stadt und Land

RS 2021-03-29_Anlage_BMF_Verlängerung_steuerliche Hilfsmaßnahmen 3-2021