Coronavirus – Steuererleichterungen

1. Coronavirus: Steuererleichterungen für Unternehmen
Zinslose Stundung für drei Monate, die Herabsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen sowie die Herabsetzung des Steuermessbetrags für Gewerbesteuer-Vorauszahlungen können mit einem Formular beantragt werden.

2. Coronavirus – Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.

Sehr geehrte Innungsmitglieder,

auf der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Steuern wird ein Formular zum Download zur Verfügung gestellt, mit dem Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus beantragt werden können.

Mit dem Formular kann beantragt werden:

  • eine zinslose Steuer-Stundung für drei Monate,
  • die Herabsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen und
  • die Herabsetzung von Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen
  • die Herabsetzung des Steuermessbetrags für Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.

Hinweis

Auf dem Formular wird eine zinslose Stundung für drei Monate beantragt, einige Landesfinanzverwaltungen gewähren auch längerfristige Stundungen!

Das Formular finden sie unter folgendem Link: https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/download.php?url=LfSt/../Informationen/Formulare/Steuerzahlung/Steuererleichterungen_aufgrund_der_Auswirkungen_des_Coronavirus.pdf

oder auf der Seite des Bayerischen Landesamtes für Steuern: https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Coronavirus/default.php?f=LfSt

Hinweis

Die vereinfachte Stundungsregelung gilt nur für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer.

Steuerabzugsbeträge für Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer ( § 222 Satz 3 und 4 Abgabenordnung) können nicht gestundet werden. Für diese Steuerabzugsbeträge besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Wichtig

Unternehmer in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sollten frühzeitig Kontakt mit dem Finanzamt suchen.

2. Coronavirus – Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.

In gleich lautenden Erlassen (Anlage) äußern sich die obersten Finanzbehörden der Länder am 19. März 2020 zu Anpassungen der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen im Hinblick auf Belastungen durch das Coronavirus.

Danach können Steuerpflichtige bis zum 31.Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden.

Wichtig

Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt, dass diese an die Gemeinden zu richten sind und nur ausnahmsweise dann an das Finanzamt, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist. Dies kann dem jeweiligen Gewerbesteuerbescheid entnommen werden.

Mit freundlichen Grüßen

die Geschäftsstelle der Kreishandwerkerschaft Flensburg Stadt und Land

 

RS 5 – Anlage_20.03.2020 Laenderlass_GewSt_Steuerl._Massnahmen_Coronavirus