Kurz-Informationen zum Kurzarbeitergeld

Kurz-Informationen zum Kurzarbeitergeld

Sehr geehrte Innungsmitglieder,

die Bundesregierung hat den Zugang zu Kurzarbeitergeld erleichtert, wenn Unternehmen unter massiven Lieferengpässen leiden oder behördlich geschlossen werden müssen. Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft treten und rückwirkend ausgezahlt. Das bedeutet, dass Unternehmen jetzt schon die verbesserte Kurzarbeit beantragen können.

Dazu werden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld abgemildert:

  • Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Ansprechpartner ist die Agentur für Arbeit vor Ort.

Aktueller Hinweis: Arbeitgeber sollen sich NICHT online registrieren! Sie sollen mit ihrer Betriebsnummer dort anrufen (0800 4555520) und bekommen dann die Zugangsdaten für die Anzeige mitgeteilt. Die Mandanten sind alle bereits über die Betriebsnummer angelegt, durch die Registrierungen kommt es zu doppelten Datensätzen, was die Bearbeitung verlangsamt. Außerdem können wohl nur mit den schon vorliegenden Daten die richtigen Zugangsdaten ausgegeben werden, die neuen sollen angeblich nicht richtig funktionieren.

  1. Voraussetzungen:
  • Es muss Arbeitsausfall vorliegen (wirtschaftliche Gründe, unabwendbares Ereignis, unvermeidbar, vorübergehend)
  • Wegen CORONA: Bei 10% der betroffenen Beschäftigten müssen mehr als 10% vom Bruttolohn ausfallen (Vormals: 1/3 der Beschäftigten (inkl. Geringverdiener ohne Azubis)
  • Es kann auch nur für eine Betriebsabteilung Kurzarbeitergeld gewährt werden
  • Eine Sozialversicherungspflichtige Angestellte (nicht gekündigt und es besteht kein Aufhebungsvertrag) muss in dem Betrieb sein; kein Ausschluss wegen Krankheit
  • Mit Arbeitnehmer muss eine Vereinbarung über die Kurzarbeit getroffen worden sein und diese müssen ihr Einverständnis geben!
  • Achtung: Arbeitsausfall gilt als vermeidbar, wenn bei Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub der Arbeitsausfall ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vor-rangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer/-innen der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen. Grundsätzlich kann aber vom Arbeitgeber eine Bestimmung über den Antritt des Urlaubs zur Vermeidung der Kurzarbeit gegen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer/-innen nicht gefordert werden. Sofern jedoch der Urlaub z. B. durch Eintragung in die Urlaubsliste, durch Urlaubsplan oder Betriebsferien auf einen Zeitraum festgelegt ist, der von der Kurzarbeit erfasst wird, und von der vorgesehenen Urlaubsplanung nur wegen der Kurzarbeit abgewichen werden soll, liegt insoweit vermeidbarer Arbeitsausfall vor.
  • Wegen CORONA: es müssen keine Minusstunden aufgebaut werden, aber womöglich Plusstunden abgebaut werden
  1. Vorgehensweise Anzeige:
  • Es muss eine Anzeige bei der Bundesagentur der Arbeit getätigt werden (um den Betrieb zu „registrieren“);
  • Formulare können auf der Homepage runtergeladen werden (oder online über meine E-Services ausgefüllt werden)  https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
  • Der Antrag muss spätestens am letzten Tag des Monats eingehen, für den der Fall eingetreten ist. Fristversäumnisse gehen zu Lasten des Betriebes
  1. Verfahren Antrag:
  • Anzeige bei der Arbeitsagentur für Arbeit
  • AG zahlt Gehalt zzgl. KUG-Stunden an den AN aus
  • Durch die entsprechende Eingabe im Lohnprogramm der Datev wird monatlich nachträglich ein Antrag an die Arge gesandt (Leistungsantrag)
  • Der Leistungsantrag muss spätestens 3 Monate nach Ablauf des Zeitraums bei der Arge eingegangen sein
  • Wegen CORONA: Vollständige Erstattung des Sozialversicherungsaufwands durch die Bundesagentur für Arbeit

Alle diese Punkte gelten nicht, wenn der Betrieb durch eine staatliche Anordnung geschlossen wird. Dann greift §56 des Infektionsschutzgesetzes.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Geschäftsstelle

der Kreishandwerkerschaft Flensburg Stadt und Land