Ende der Isolationspflicht in Schleswig-Holstein
Sehr geehrte Innungsmitglieder,
das Gesundheitsministerium hat den Erlass zum Ende der Isolationspflicht veröffentlicht, damit gelten die neuen Regeln zum Umgang mit der Corona-Infektion. Die neue Verordnung ist zunächst bis zum 31.12.2022 befristet.
Wie bei anderen Infektionskrankheiten gibt es zukünftig auch im Hinblick auf das Coronavirus keine staatliche Absonderungspflicht mehr.
Stattdessen gilt grundsätzlich in Eigenverantwortung: Wer krank ist, bleibt zuhause!
Liegt ein positiver Corona-Test vor, gilt außerhalb der eigenen Wohnung eine 5-tätige Maskenpflicht in Innenräumen für Personen ab dem 6. Lebensjahr.
Außerhalb geschlossener Räume wird empfohlen, einen Abstand von 1,50 m zu anderen Personen einzuhalten, oder alternativ auf eine Maske zurückzugreifen.
In diesem Zeitraum gilt:
- ein Betretungsverbot für medizinische und pflegerische Einrichtungen
- für Personen, die keine Maske tragen können, dass sie Schulen für fünf Tage nicht betreten dürfen.
- Zur Dauer wird empfohlen, auch nach fünf Tagen in geschlossenen Innenräumen eine Maske zu tragen, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht.
- Bei einem positiven Selbsttest ist eine PCR-Kontrolltestung nicht verpflichtend, jedoch weiterhin für einen offiziellen Genesenennachweis und mögliche Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich.
- Für Arbeitgeber gilt, dass unabhängig vom Erlass im Rahmen der allgemeinen Arbeitsschutzmaßnahmen die Möglichkeit besteht, eigene Anordnungen im Umgang mit Infektionskrankheiten auf der Grundlage ihrer „Gefährdungsbeurteilung“ zu treffen.
Den Landeserlass finden Sie hier: https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Geschäftsstelle
der Kreishandwerkerschaft Flensburg Stadt und Land
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