Information zur Corona-Testpflicht bei Urlaubsrückkehrern
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 7. August 2020 ist die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten im Bundesanzeiger veröffentlicht worden; sie ist am 8. August 2020 in Kraft getreten.
Wesentliche Inhalte der Testpflicht-Verordnung:
Personen, die in die Bundesrepublik einreisen und sich in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts ein ärztliches Zeugnis über eine Testung auf das Vorliegen einer Corona-Infektion vorlegen (§ 1 Abs. 1 Satz 1). Die Anforderung kann bis zu 14 Tage nach Einreise erfolgen. Es kann auch das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung vorgelegt werden, die im Ausland bis 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Einreisende, die kein ärztliches Zeugnis vorlegen können, haben eine Testung zu dulden.
Eine nach Landesrecht angeordnete Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne nach der Einreise aus einem Risikogebiet bleibt hiervon unberührt (§ 1 Abs. 5). Für bestimmte Personengruppen gelten allerdings Ausnahmen von der Testpflicht. Dazu gehören u.a. Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und keinen Zwischenaufenthalt hatten, oder Personen, die keiner Verpflichtung zur Quarantäne nach der Einreise aus einem Risikogebiet unterliegen (§ 1 Abs. 4). Auch ein negatives Testergebnis kann nach landesrechtlichen Regelungen zur Aufhebung der Quarantäne führen.
Anordnung zu Meldepflichten: Einreisende Personen sind nach Anordnung des BMG verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise der für sie zuständigen Gesundheitsbehörde Angaben zu ihrer Person und zum Gesundheitszustand zu machen sowie Kontaktdaten anzugeben. Beförderungsunternehmen, die Reisende unmittelbar aus Risikogebieten befördern, werden verpflichtet, Angaben zu den Reisenden zu erheben und diese an die zuständigen Behörden zu übermitteln. Dafür sollen Aussteigerkarten genutzt werden.
Arbeitsrechtliche Folgen:
In der arbeitsrechtlichen Praxis stellt sich u.a. die Frage, wie mit Arbeitnehmern zu verfahren ist, die bei Urlaubsrückkehr kein negatives Testergebnis vorlegen können. Hierbei muss zwischen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes und den Risikogebieten des Robert-Koch-Instituts (RKI) differenziert werden.
Beigefügt finden Sie das aktualisierte Informationsschreiben des BDA „Urlaubsrückkehr in Zeiten von Corona“ sowie die gesetzliche Anordnung und Verordnung vom BMG.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Geschäftsstelle
der Kreishandwerkerschaft Flensburg Stadt und Land
RS 26 – Anlage_BDA zur Urlaubsrueckkehr
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