Maut ab 3,5 t ab 01.07.2024 – Handwerkerausnahme
Sehr geehrte Innungsmitglieder,
das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) sieht ab 1. Juli 2024 die Mautpflicht auch für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen vor, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden. Fahrzeuge, die von Handwerksbetrieben eingesetzt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Mautpflicht befreit (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nummer 10 BFStrMG). Die Liste aller Berufe, die die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme erfüllen, finden Sie im Anhang.
Bisher war für die Maut das zulässige Gesamtgewicht (zGG) entscheidend. Seit dem 1. Dezember 2023 ist die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) ausschlaggebend. Dadurch können Fahrzeuge in eine höhere Gewichtsklasse fallen oder mautpflichtig werden.
§ 1 Abs. 1 BFStrMG:
„Im Fall von Fahrzeugkombinationen besteht eine Pflicht zur Entrichtung der Maut nur, wenn das Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist. Die technisch zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination im Rahmen dieses Gesetzes wird aus der Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge berechnet.“
Die Handwerkerausnahme gilt, wenn das Fahrzeug von einem Mitarbeiter des Handwerksbetriebs gefahren wird und
· Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert, die zur Ausführung der Dienst- und Werkleistungen des Handwerksbetriebs notwendig sind (einschließlich Werkzeuge, Arbeitsmittel, Ersatzteile, Baustoffe, Kabel, Geräte oder Zubehör) und/oder
· handwerklich gefertigte Güter transportiert, die im eigenen Handwerksbetrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden.
Bei Mautkontrollen ist nachzuweisen, dass die Fahrt die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme erfüllt. Als Nachweis eignen sich zum Beispiel die Handwerks-/Gewerbekarte, die Gewerbeanmeldung (Kopie), Lieferscheine oder Kundenaufträge. Die Nachweise sind in deutscher Sprache oder in deutschsprachiger Übersetzung vorzulegen.
Die Handwerkerausnahme gilt nicht für gewerbliche Transporte für Dritte, auch nicht für einen anderen Handwerksbetrieb. Die Beförderung von Gütern darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der Gesamttätigkeit des Unternehmens sein.
Bei Toll Collect können Sie Handwerksfahrzeuge melden, die unter den Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme eingesetzt werden. Sie können Fahrzeuge in der Gewichtsklasse von mehr als 3,5 Tonnen und weniger als 7,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse melden, bei denen der Handwerksbetrieb als Fahrzeughalter in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) eingetragen ist.
Toll Collect prüft Ihre Daten und speichert sie für höchsten zwei Jahre. Anschließend erhalten Sie eine Aufforderung, die Meldung zu erneuern. Mautkontrollen können auf der Grundlage dieser Informationen so ausgerichtet werden, dass Ausleitungen von Handwerksfahrzeugen und behördliche Verfahren minimiert werden.
https://www.toll-collect.de/de/toll_collect/rund_um_die_maut/anzeige_einer_handwerklichen_taetigkeit/anzeige_einer_handwerklichen_taetigkeit.html
Meldung Handwerkerausnahme:
https://www.toll-collect.de/de/toll_collect/rund_um_die_maut/anzeige_einer_handwerklichen_taetigkeit/formular_anzeige_handwerkliche_taetigkeit.html#/kundendaten
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Geschäftsstelle
der Kreishandwerkerschaft Flensburg Stadt und Land
Anlage
Handwerkerausnahmeregelung_Liste_der_handwerklichen_Taetigkeiten
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