3G-Pflicht am Arbeitsplatz

Sehr geehrte Innungsmitglieder,

am Mittwoch, den 24. November, tritt die sogenannte 3G-Pflicht am Arbeitsplatz in Kraft. Die entsprechende Regelung finden Sie in § 28b Infektionsschutzgesetz, welcher als Anlage beigefügt ist. Danach dürfen Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich nur dann den Betrieb betreten, wenn diese geimpft oder genesen sind oder einen aktuellen negativen Coronatest vorweisen.

Für den Arbeitgeber wurde eine Prüfungs- und Dokumentationspflicht festgelegt. Sofern Arbeitnehmer die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen können, können sie ihre Arbeit nicht aufnehmen. Für diese Zeit steht ihnen kein Entgeltanspruch zu, ferner kann der Arbeitgeber dieses Fehlverhalten abmahnen und bei entsprechender Wiederholung kommt auch eine Kündigung in Betracht. Gleichzeitig ist die Verletzung der Überwachungs- und Dokumentationspflicht des Arbeitgebers sowie der Mitführungspflichten der Arbeitnehmer bußgeldbewehrt. Das Infektionsschutzgesetz sieht bei Verstößen gegen Kontroll- und Mitführungspflichten von 3G-Nachweisen einen Bußgeldrahmen von bis zu einer Höhe von 25.000 Euro vor.

Die Tests sollen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden, neben einer Testung in einer Bürgerteststation kommt auch die Durchführung des Tests unter Aufsicht im Betrieb in Betracht.

Das Bundesarbeitsministerium hat einen Fragen- und Antwortenkatalog zur 3G-Pflicht am Arbeitsplatz veröffentlicht, diesen finden Sie unter dem folgenden Link:

https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-Infektionsschutzgesetz/faq-infektionsschutzgesetz.html

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Geschäftsstelle

der Kreishandwerkerschaft Flensburg Stadt und Land

2021-11-23_Anlage_RS 3G-Pflicht am Arbeitsplatz_§ 28b IfSG