Ab sofort Angebot von zwei Tests pro Woche Pflicht

Sehr geehrte Innungsmitglieder, 

die Bundesregierung hat im Zuge der aktuellen Beratungen zum Infektionsschutzgesetz die Testangebotspflicht für Arbeitgeber ausgeweitet.

Gemäß SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung musste Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Woche einen Coronatest angeboten werden (in bestimmten Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko sogar zweimal pro Woche). Die erneute Änderung der Verordnung verpflichtet nun alle Betriebe, ihren im Betrieb anwesenden Mitarbeitern zweimal in der Woche einen Test anzubieten. Diese Pflicht gilt unabhängig vom jeweiligen Infektionsrisiko.Neu ist auch, dass die Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten nicht mehr vier Wochen aufzubewahren sind, sondern jetzt bis zum 30. Juni 2021. Beschäftigte sind weiterhin nicht zur Nutzung des Testangebotes verpflichtet.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Geschäftsstelle

der Kreishandwerkerschaft Flensburg Stadt und Land