FAQ-Papier des Bundesministeriums für Gesundheit zu Entschädigungsansprüchen nach § 56 IfSG

Sehr geehrte Innungsmitglieder,

das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat aktuell ein FAQ-Papier zu den Voraussetzungen und der Abwicklung von Ansprüchen wegen Verdienstausfalls für Arbeitnehmer und Selbstständige nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) veröffentlicht. Dies betrifft Personen, die unmittelbar von behördlichen Maßnahmen (z.B. Gesundheitsämtern) durch angeordnete Absonderung, Tätigkeitsverbote und Schließungen von (Kinder-)Betreuungseinrichtungen betroffen sind. Weitere Grundvoraussetzung ist, dass sie einen nachweisbaren Verdienstausfall erlitten haben, weil sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnten. Das gilt auch für Selbständige. Speziell die Corona-bedingte Schließung von Kinderbetreuungseinrichtung spielt in der Praxis durchaus eine häufigere Rolle als anfänglich erwartet.

Im anliegenden BMG-Papier werden die konkreten Anspruchsvoraussetzungen, Anspruchsumfang und sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen aktuell behandelt. Dabei werden auch Einzelfragen der Umrechnung bei unregelmäßigen Schließungszeiten von Betreuungseinrichtungen und bei unregelmäßiger Arbeitszeit geklärt.

Schließlich wird die Frage beantwortet, wie Arbeitgeberzuschüsse zu behandeln sind: Gewährt der Arbeitgeber – gleich auf welcher Rechtsgrundlage – Zuschüsse, werden diese nach Ansicht des BGM auf die Entschädigung nach § 56 IfSG nur angerechnet, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Geschäftsstelle

der Kreishandwerkerschaft Flensburg Stadt und Land

 

24. FAQ-Papier zu Entschädigungsansprüchen RS 24 – Anlage_FAQs_zu_56_IfSG_BMG