Mindestvergütung für Auszubildende, wenn der Arbeitgeber keinem Tarifvertrag unterliegt

Sehr geehrte Innungsmitglieder,

Arbeitgeber, die keinem Tarifvertrag unterliegen, sind seit dem 1. Januar 2020 verpflichtet, ihren Auszubildenden einen Mindestlohn zu zahlen. Dieser erhöht sich jährlich zu jedem Ausbildungsbeginn: Jeder Auszubildende, der 2023 eine Berufsausbildung beginnt, bekommt nun mindestens 620 Euro pro Monat im ersten Lehrjahr. 

In § 17 BBiG wurde die genaue Höhe der Beträge bis zum Jahr 2023 festgelegt. Danach soll der Auszubildenden-Mindestlohn weiter jährlich zum Jahresbeginn steigen. Die konkrete Höhe der Mindestvergütung für das Jahr 2024 gibt das Bundesministerium für Bildung und Forschung spätestens bis zum 1. November 2023 bekannt.

Die Mindestausbildungsvergütung erhöht sich zudem regelmäßig mit den Ausbildungsjahren. Im zweiten Ausbildungsjahr beträgt der Mindestlohn für Auszubildende jeweils 18 Prozent, im dritten Jahr 35 Prozent und im vierten Jahr 40 Prozent mehr als im ersten Jahr.

Auszubildende, die ihre Ausbildung 2023 beginnen, bekommen damit im zweiten Jahr mindestens 732 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 837 Euro und im vierten Jahr 868 Euro. Ab 2024 soll die Auszubildenden-Mindestvergütung automatisch entsprechend der durchschnittlichen Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen angepasst werden.

Beigefügt finden Sie den gesetzlichen Originaltext des § 17 BBiG.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Geschäftsstelle

der Kreishandwerkerschaft Flensburg Stadt und Land

Anlage zum Rundschreiben Mindestausbildungsvergütung