Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz MPK vom 3. März 2021 mit Wirkung für Schleswig-Holstein ab 8. März

Sehr geehrte Innungsmitglieder,

beigefügt erhalten Sie den Beschluss der MPK von vorletzter Nacht im Original. Noch wichtiger als dieser Beschluss ist nun aber, was das Land S.-H. daraus macht. Das wird in eine neue Landesverordnung gegossen. Diese wird nun aber erst an diesem Wochenende veröffentlicht (obwohl bereits mit Wirkung ab Montag, den 8. März). Deshalb erhalten Sie hier die Punkte, die bereits durch die gestrige Landtagssitzung bekannt geworden und auch in der Presse veröffentlicht wurden:

  • Private Zusammenkünfte werden im größeren Rahmen ermöglicht. Treffen des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt sind wieder möglich. Die Personenzahl bleibt dabei auf maximal fünf Personen begrenzt. Paare mit getrennten Wohnsitzen gelten als ein Haushalt. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
  • Weitere körpernahe Dienstleitungen mit entsprechenden Hygienekonzepten u.a. Tattoo-, Sonnen-, Kosmetik- und Massagestudios dürfen öffnen. Voraussetzung für Behandlungen, bei denen nicht dauerhaft eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden kann, wird ein tagesaktueller negativer Covid19-Test der Kundin oder des Kunden sowie ein Testkonzept für das Personal sein.
  • Aufgrund des aktuellen Inzidenzwertes unter 50 kann der Einzelhandel ab dem 8. März wieder öffnen. Dabei kann für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche zunächst ein Kunde je 10 Quadratmeter bedient werden, ab 800 Quadratmetern Fläche darf ein Kunde pro 20 Quadratmetern einkaufen. Termine können angeboten werden und vor Ort und digital vereinbart werden können. Die Kontaktdatenerfassung kann durch die Geschäfte auf freiwilliger Basis erfolgen, hier wird die Nutzung von Apps empfohlen.
  • Museen, Galerien, Zoos und botanische Gärten dürfen öffnen.
  • Fahrschulen dürfen ohne Einschränkung ausbilden.
  • Kinder und Jugendtreffen in festen 10er-Gruppen sind erlaubt.
  • Sportgruppen mit bis zu 20 Kindern können im Rahmen des organisierten Vereinssports draußen trainieren. Gruppen mit bis zu 10 Personen können bei einer landesweiten 7-Tage-Inzidenz unter 50 Sport im Außenbereich treiben, ohne dass ein Verein organisatorisch dahinter steht.
  • Außerschulische Bildungseinrichtungen wie bspw. Musikschulen können Einzelunterricht anbieten.
  • Gemeinschaftsräume in Pflegeheimen sollen 14 Tage nach erfolgter Zweitimpfung der gesamten Einrichtung wieder für Gruppenangebote nutzbar sein.
  • Bei steigenden Infektionszahlen greift die sogenannte Notbremse.
  • Liegt der Inzidenzwert in der Zukunft über 50, treten Verschärfungen im Einzelhandel in Kraft. Dazu zählt die Pflicht zur Terminvereinbarung vor Ort oder online sowie zur Kontaktdatenerfassung. Liegt der Inzidenzwert landesweit über 100, bleibt der Einzelhandel geschlossen, bestellte Waren können nur nach Voranmeldung abgeholt werden (Click & Collect).
  • Für den Besuch von Museen, Galerien, Zoos und botanischen Gärten ist bei einer Inzidenz über 50 eine Terminbuchung erforderlich. Kontaktfreier Außensport ist dann nur noch mit maximal zwei Personen zulässig.

Erst am Wochenende wird die Stadt Flensburg ihre Allgemeinverfügung veröffentlichen, wo Abweichungen zum Rest des Landes enthalten sein können (z. B. Friseursalons im Stadtgebiet).

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Geschäftsstelle der Kreishandwerkerschaft

Flensburg Stadt und Land

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