Zivilrechtliche Aspekte der Corona-Krise

Zivilrechtliche Aspekte der Corona-Krise

Sehr geehrte Innungsmitglieder,

die Corona-Krise erfasst alle Lebens- und Geschäftsbereiche. Fast alle von Ihnen sind Mieter oder auch Vermieter, Pächter oder Verpächter oder Darlehnsnehmer. Viele zivilrechtliche Fragestellungen werden in diesem Zusammenhang aufgeworfen: Bestehen Leistungspflichten in langfristig angelegten Vertragsverhältnissen, sog. Dauerschuldverhältnissen, oder gibt es  Leistungsverweigerungsrechte wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Wie geht es mit dem Mietverhältnis weiter, wenn der Betrieb geschlossen ist. Bedauerlicher Weise haben große Konzerne die Erwartungen in diesem Bereich „angeheizt“. Die tatsächlichen Möglichkeiten sind deutlich geringer:

Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 (Kopie anliegend) sind u.a. auch 2 wichtige Bereiche geregelt:

  1. Leistungsverweigerungsrecht für Kleinstunternehmen ( weniger als 10 also bis 9 Mitarbeiter) bis 30. Juni 2020 für vor dem 08. März 2020 eingegangene Dauerschuldverhältnissen (z.B. Gas, Entsorgung, Strom) wenn der Betrieb die Leistung nicht erbringen kann. Die einzelnen Bedingungen sind  in Artikel 240 § 1 Abs.2 geregelt.
  2. Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen – befristet auf den Zeitraum vom 01. April bis 30. Juni 2020 – bei Nichtzahlung der fälligen Miete; soweit die Zahlungsunfähigkeit auf den Auswirkungen der Corona-Krise beruhen. Die nichtgezahlte Miete ist aber spätestens bis 30.Juni 2022 abzuführen. (Artikel 240 § 3)

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Geschäftsstelle

der Kreishandwerkerschaft Flensburg Stadt und Land

RS 11 – Anlage_ ZivilR CoronaG 27 03 2020