Neue gesetzliche Regelungen ab 01.10.2022

Sehr geehrte Innungsmitglieder,

folgende gesetzliche Regelungen sind seit 01.10.2022 gültig:

Corona-Arbeitsschutzverordnung trat wieder in Kraft

Um das Corona-Infektionsgeschehen im kommenden Herbst und Winter beherrschbar zu gestalten, trat am 1. Oktober eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft und soll bis zum 7. April 2023 gelten. Sie enthält die bekannten und bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes. Arbeitgeber werden verpflichtet, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen und die notwendigen Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen. Innerhalb der Gefährdungsbeurteilung müssen die Arbeitgeber auch prüfen, ob sie ihre Beschäftigten geeignete Tätigkeiten in deren Wohnung ausführen lassen, wenn dem keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Das betriebliche Hygienekonzept ist auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen. Es ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere die folgenden Maßnahmen zu berücksichtigen:

  • Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
  • Sicherstellung der Handhygiene,
  • Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
  • infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen sowie
  • Vermeidung oder wenigstens Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern oder bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) bereitstellen. Diese Masken sind von den Beschäftigten zu tragen. Zur Minderung des Infektionsrisikos sollen Arbeitgeber zudem prüfen, ob sie ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, regelmäßig kostenfrei Coronatests anbieten. Eine Pflicht dazu besteht nicht. Wie schon in früheren Arbeitsschutzverordnungen hat es der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Die Beschäftigten müssen im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an Covid-19 aufgeklärt und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung informiert werden.
Ab 1. Oktober gelten außerdem die pandemiebedingten Sonderregelungen des Infektionsschutzgesetzes. Die wichtigsten Maßnahmen sind:

  • Bundesweite FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr, aber nicht im Flugzeug,
  • bundesweite Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Arztpraxen, Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten,
  • Ermächtigung der Länder, bei Bedarf weitergehende Schutzmaßnahmen zu erlassen, etwa eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen (beispielsweise in der Gastronomie, bei Konzerten und auf Messen) oder im öffentlichen Personennahverkehr.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat FAQ zur neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung online gestellt.

 

Mindestlohn: Aufzeichnung der Arbeitszeit von Angestellten

Die Anpassung der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung führt zur Ausweitung der Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz. Das Gesetz zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ist in erster Stufe mit den Änderungen des Mindestlohngesetzes, des Berufsbildungsgesetzes sowie der Regelungen im SGB III in Kraft getreten. In zweiter Stufe treten nun zum 1. Oktober 2022 auch die weiteren Änderungen in Kraft, zu der u. a. die Anpassung der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) gehört. Insbesondere die Melde- und Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) werden durch die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung dahingehend eingeschränkt, dass sie nicht für Arbeitnehmer gelten, deren verstetigtes, regelmäßiges Monatsentgelt 4.176 Euro brutto (bisher: 2.958 EUR brutto) überschreitet (bei der Ermittlung des verstetigten Monatsentgelts sind – ungeachtet ihrer Anrechenbarkeit auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch – sämtliche verstetigten monatlichen Zahlungen zu berücksichtigen) bzw. regelmäßiges verstetigtes Monatsentgelt 2.784 Euro brutto (bisher: 2.000 Euro brutto) überschreitet, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen 12 Monate nachweislich gezahlt hat; Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von 12 Monaten unberücksichtigt. Die bisherigen Gehaltsgrenzen werden damit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 € brutto angepasst. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen damit bei Angestellten aufgezeichnet werden, die weniger als 2.784 Euro brutto im Monat erhalten. Nur für Neueinstellungen sowie in den ersten 12 Monaten des Arbeitsverhältnisses gilt die Entgeltgrenze von 4.176 Euro brutto im Monat.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Geschäftsstelle

der Kreishandwerkerschaft Flensburg Stadt und Land