Gesetzlicher Mindestlohn erhöht sich zum 1. Oktober 2022 / Erhöhung der Grenzwerte bei Angestellten

Sehr geehrte Innungsmitglieder,

der Bundestag hat vor einiger Zeit eine Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Oktober 2022 auf 12,00 € beschlossen. Die Mindestlohnkommission wird bis zum 30. Juni 2023 über die Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes ab 1. Januar 2024 entscheiden.

Die Veränderung im gesetzlichen Mindestlohn führt auch zur Erhöhung der Grenzwerte der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung, d.h. die Frage, ob und wann die Arbeitszeit aufgezeichnet werden muss. Für die gewerblichen Arbeitnehmer hat dieses keine Auswirkung, da der Arbeitgeber bisher schon verpflichtet war, Beginn, Ende und Dauer der täglichen zu dokumentieren. Insoweit betrifft dieses den Bereich der Angestellten.

Bisher waren die Angestellten von der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung befreit, wenn ein regelmäßiges Monatsentgelt ab 2.958,00 Euro brutto erzielt wurde bzw. bei nachweislicher Zahlung innerhalb der letzten 12 Monate i.H.v. 2.000,00 Euro brutto.

Diese Freigrenzen erhöhen sich zum 1. Oktober 2022.

Die Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation gilt zukünftig für Arbeitnehmer mit einem regelmäßigem Monatsentgelt ab 4.176,00 Euro brutto bzw. bei nachweislicher Zahlung innerhalb der letzten 12 Monate i.H.v. 2.784,00 Euro brutto.Im Zuge der Erhöhung des Mindestlohnes werden die Geringfügigkeitsgrenzen ebenfalls angehoben.

Die Geringfügigkeitsgrenze für den Minijob liegt ab dem 1. Oktober 2022 bei 520,00 €, die Höchstgrenze im Übergangsbereich (sog. Gleitzone bzw. „Midijobs“) wird auf 1.600,00 Euro angehoben.

Erhöhung der Grenzwerte in der Arbeitszeitdokumentation bedeutet faktisch für die meisten Anstellungsverhältnisse eine Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit. 

Dieses wird zusätzlich durch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 noch einmal ausgeweitet. Nach der Entscheidung ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten aller Arbeitnehmer zu erfassen. Das Bundesarbeitsgericht hat aber in dieser Entscheidung auch verkündet, dass diese Aufzeichnung nicht in elektronischer Form erfolgen muss, sondern auch in Papierform erfolgen kann.

Beide Bereiche zusammen haben jedoch zur Folge, dass es in der Praxis notwendig sein wird, zukünftig sämtliche Arbeitszeiten aller Arbeitnehmer zu dokumentieren. Für die gewerblichen Arbeitnehmer kann dieses wie bisher gehandhabt werden, für die Angestellten sollte dieses, spätestens zum 1. Oktober 2022, eingeführt werden. 

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Geschäftsstelle

der Kreishandwerkerschaft Flensburg Stadt und Land