Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ohne 10-m²-Regel ab 1. Juli 2021 zu erwarten

Sehr geehrte Innungsmitglieder,

das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat von einer Verlängerung der mit Monatsende auslaufenden Corona-Arbeitsschutzverordnung (in der Fassung der 2. Änderung) abgesehen und einen Entwurf zur Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung – Corona-ArbSchV) vorgelegt, der insbesondere Auswirkungen für die Friseurbranche hat. 

In dieser Verordnung wird die auslegungs- und für das Friseurhandwerk anwendungsproblematische 10-m²-Regelung nicht mehr fortgeführt.

Die novellierte Verordnung – Kopie des Entwurfes anliegend – soll zum 1. Juli 2021 in Kraft treten und wird am 23. Juni 2021 im Bundeskabinett beraten. Wir gehen davon aus, dass der Entwurf dann umgehend im Bundesanzeiger veröffentlicht und am 1. Juli 2021 in Kraft treten wird.

Wesentliche Inhalte des Verordnungsentwurfs sind:

  1. In § 2 werden grundsätzliche Regelungen für die Gefährdungsbeurteilung und betriebliche Hygienekonzepte im Rahmen der COVID-19 Pandemie getroffen. Dieser Situation muss jeder Betrieb unter arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich Rechnung tragen.I
  2. In § 2 Abs. 2 der Verordnung ist eine Begrenzung der bisherigen strengen Maskenpflicht enthalten. Wir gehen aber davon aus, dass in Hinblick auf neue Gefährdungsrisiken durch Virusmutanten die Landes-Verordnungsgeber im Bereich körpernaher Dienstleistungen auf die Maskenpflicht vorerst nicht verzichten werden.
  3. In § 3 wird die Kontaktreduktion im Betrieb neu gefasst und gekürzt.
  4. § 4 enthält Vorgaben mit Einschränkungen zu Testangeboten. Danach bleibt es grundsätzlich bei einer Angebotspflicht für Mitarbeiter mit 2 Eigen- oder Schnelltests innerhalb einer Woche. Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, können ausweislich der Verordnungsbegründung vom Testangebot ausgenommen werden. Die Verordnung sieht jedoch kein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten vor.
  5. Der bisherige § 2 Abs. 4 der Corona-Arbeitsschutzverordnung, der eine Mindestfläche von 10-m² für „jede“ im Raum befindliche Person vorschreibt – was im Friseurhandwerk kundenbezogen zu einer de-facto-20-m² führt und in Bezug auf die Ausbildung im Rahmen verbreiteter Auslegung zu einer völlig inakzeptablen und unangemessenen Situation führt -, entfällt in dem vorliegenden Verordnungsentwurf.

Absolut positiv ist, dass nunmehr in der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung die Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person in einem Raum nicht mehr vorgesehen ist. Soweit Länder und Berufsgenossenschaften davon abweichende Regeln bestimmen können, bedarf es ggf. weiterer Initiativen unter Verweis auf diese Corona-Arbeitsschutzverordnung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Geschäftsstelle

der Kreishandwerkerschaft Flensburg Stadt und Land

RS 2021-06-21_Anlage_RefE Corona-ArbSchVO ab 01 07 2021