Home-Office-Angebot jetzt im Infektionsschutzgesetz geregelt und verschärft

Sehr geehrte Innungsmitglieder, 

die Regelungen zum Home-Office aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung wurden geändert. Diese wurden dort herausgelöst und werden jetzt im Infektionsschutzgesetz geregelt.

Danach muss der Arbeitgeber weiterhin Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten, diese Tätigkeiten zu Hause auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Neu ist allerdings, dass die Beschäftigten verpflichtet sind, dieses Angebot anzunehmen. Nur wenn z.B. räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung kein vernünftiges Arbeiten möglich machen, kann trotzdem die Heimarbeit abgelehnt werden. In diesem Fall reicht eine Mitteilung des Beschäftigten, dass das Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich ist. Der Arbeitgeber sollte neben seinem Angebot auch diese Mitteilung der Beschäftigten dokumentieren.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Geschäftsstelle

der Kreishandwerkerschaft Flensburg Stadt und Land