Testpflicht in den Unternehmen

Sehr geehrte Innungsmitglieder,

seit dem 20.04.2021 gilt nun eine Corona-Testpflicht für Arbeitgeber. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine Pflicht, Corona-Tests tatsächlich durchzuführen, sondern Arbeitgeber müssen diese “nur” anbieten. Die finale Verordnung des Bundesarbeitsministeriums ist als Anlage beigefügt.

Zusätzlich zu unserem Rundschreiben vom 15.04.2021 zu diesem Thema ist festzuhalten, dass speziellen Personengruppen auch 2 Tests pro Woche angeboten werden müssen. Diese Personen sind in der Anlage aufgeführt. Dazu zählen beispielsweise die Angestellten in Friseursalons.

Belege über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit externen Testanbietern zur Testung der Mitarbeiter sind vom Arbeitgeber 4 Wochen aufzubewahren.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Geschäftsstelle

der Kreishandwerkerschaft Flensburg Stadt und Land

RS 2021-04-21_Anlage_SKM_C25821042008230