Bundeskabinett beschließt Testangebotspflicht für Unternehmen
Sehr geehrte Innungsmitglieder,
wie in unserem Rundschreiben vom 31. März angekündigt, ist es nun gekommen. Gegen den Widerstand der Wirtschaftsverbände hat das Bundeskabinett gestern die Einführung einer Verpflichtung aller Unternehmen, ihren Beschäftigten regelmäßig Corona-Testes anzubieten, beschlossen. Danach müssen alle Unternehmen ihren Beschäftigten, die nicht im Homeoffice arbeiten, einmal pro Woche ein Testangebot machen. Eine Verpflichtung der Beschäftigten, sich testen zu lassen, besteht dagegen nicht. Auch muss der Arbeitgeber nicht dokumentieren, ob die Beschäftigten das Angebot angenommen haben. Kontrolliert werden soll die Einhaltung der Pflicht durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder.
Nach bisher vorliegenden Informationen hat der Arbeitgeber die Wahl, ob er den Beschäftigten Selbsttests zur Verfügung stellt oder den Besuch in einem Testzentrum zur Durchführung eines kostenlosen Schnelltests auf die Arbeitszeit anrechnet.
Die Kosten des Testangebots sind vom Betrieb zu tragen. Die Forderung der Wirtschaftsverbände nach einer Erstattungsplicht durch den Staat hat die Bundesregierung abgelehnt.
Um die Testangebotspflicht unabhängig von den weiteren Diskussionen um eine bundeseinheitliche Regelung der „Corona-Notbremse“ durchzusetzen, hat Bundesarbeitsminister Heil bereits eine geänderte Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung unterzeichnet, die ab der kommenden Woche gelten soll. Diese finden Sie beigefügt.
Die beschlossene Testangebotspflicht für Unternehmen muss nun noch den Bundestag und den Bundesrat passieren und auch noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden. Wir gehen aber davon aus, dass das kurzfristig passieren wird, zumindest ohne größere Abänderungen.
Auf das Thema „Verschärfung Infektionsschutzgesetz / Notbremse“ gehen wir hier nicht ein, da es erst ab einer 7-Tages-Inzidenz von 100 gelten soll und in Flensburg der Wert gestern bei 49,9 und im Kreis Schleswig-Flensburg bei 28,3 lag.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Geschäftsstelle
der Kreishandwerkerschaft Flensburg Stadt und Land
RS 2021-04-14_Anlage_2 ÄndVO Corona-ArbeitsschutzVO 20210412 php