Zusammenfassung aktueller Corona-Maßnahmen

Sehr geehrte Innungsmitglieder,

nachfolgend stellen wir Ihnen zusammengefasst die wichtigsten, Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 25.08.2020 sowie der Vereinbarung zwischen den Ministerpräsidenten und der Bundesregierung vom 27.08. zum Abfedern der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie vor:

 

I. Zur Begrenzung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der SARS-CoV-2-Pandemie sollen folgende befristete coronabedingte Maßnahmen geändert bzw. verlängert werden:

1. Das Kurzarbeitergeld wird mit folgenden Maßgaben verlängert:

  • Die Bezugsdauer wird für Betriebe, die bis zum 31.12. 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12. 2021, verlängert.
  • Die aktuell geltenden Sonderregelungen über den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld (kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden, nur 10% der Belegschaft müssen vom Entgeltausfall betroffen sein, etc.), gelten bis zum 31.12. 2021 für all diejenigen Betriebe fort, die bis zum 31.03. 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30.06. 2021 vollständig erstattet. Vom 01.07. 2021 bis zum 31.12. 2021 werden diese Beiträge bei bis zum 30.06. 2021 eingeführter Kurzarbeit, hälftig erstattet.
  • Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77% ab dem 4. Monat und 80/87% ab dem 7. Monat) wird bis zum 31.12. 2021 verlängert, wenn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03. 2021 entstanden ist.

 

  • Die befristete, anrechnungsfreie Hinzuverdienstmöglichkeit beim Kurzarbeitergeld für geringfügig Beschäftigte (Minijobs bis 450 €) wird bis zum 31.12. 2021 verlängert.
  • Die derzeit geltende Steuererleichterung bei der Lohnsteuer für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld wird bis zum 31.12. 2021 gewährt.

2. Überbrückungshilfen-Programm

  • Die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms für kleine und mittelständische Betriebe wird bis zum 31.12. 2020 verlängert.

3. Ausweitung des Kinderkrankengelds nach § 45 SGB V um weitere 5 Tage für 2020

  • Gesetzlich Versicherte haben gem. §45 SGB V Anspruch auf Kinderkrankengeld. Da dieser Anspruch pandemiebedingt derzeit oft nicht ausreicht, wird §45 SGB V dahingehend geändert, dass im Jahr 2020 das Kinderkrankengeld für jeweils fünf weitere Tage (für Alleinerziehende weitere 10 Tage) gewährt wird.

4. Verlängerung der Sonderregelung in § 9 PflegezeitG

  • Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der coronabedingten Akuthilfe-Pflege nach § 9 PflegezeitG wird bis 31.12. 2020 verlängert.

5. Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12. 2020

  • Soweit der Insolvenzantragsgrund die Überschuldung eines Unternehmens ist, wird die aktuelle Regelung über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 verlängert.

II. Inhalte Bund-Länder-Vereinbarung zur Eindämmung der pandemischen Entwicklung

Grundsätzlicher Mindestabstand von 1,5 Metern

  • Die Vorgabe eines grundsätzlichen Mindestabstands von 1,5 Metern, die Verpflichtung zu einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten öffentlichen Bereichen sowie Kontaktbeschränkungen im Einzelfall gelten weiter. Insbesondere die Maskenpflicht soll konsequent kontrolliert und sanktioniert werden (Mindestbußgeld 50 €; Ausnahme: Sachsen-Anhalt).

Corona-Tests bei Einreisen nach Deutschland

  • Die Möglichkeit zur kostenlosen Testung für Einreisende aus Nicht-Risikogebieten endet mit dem 15.09. 2020. Bei Einreisen aus Risikogebieten gilt nun die Verpflichtung zu einer vierzehntägigen Quarantäne in der eigenen Wohnung, die ab 01.10. 2020 durch einen (selbst zu finanzierenden) Test frühestens ab dem fünften Tag nach

Rückkehr beendet werden darf. Für die zwangsläufige Quarantäne bei vermeidbaren Reisen in bei Reisebeginn bereits ausgewiesene Risikogebiete soll im Infektionsschutzgesetz (IfSG) der bisherige Anspruch auf den Ersatz von Verdienstausfällen gestrichen werden.

 

Prioritäten bei der Testung

  • Prioritär sollen wie bisher Personen mit symptomatischen Coronaverdacht und deren enge Kontaktpersonen getestet werden. Gleiches gilt auch für Personen in gefährdeten Bereichen wie Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser. Auf Länderebene sollen auch zielgerichtete Reihentestungen, vor allem bei den Lehrkräften sowie Erzieherinnen und Erziehern erfolgen.

Vergleichbare Maßstäbe für Hygienekonzepte beim Präsenzschulbetrieb

  • Der Präsenzschulbetrieb soll mit Hygienekonzepten nach bundesweit vergleichbaren Maßstäben ermöglicht werden. Dort, wo dies nicht möglich ist, sollen verlässliche digitale Homeschooling-Angebote gemacht werden. Schulschließungen und weitgreifende Quarantäneanordnungen sollen möglichst vermieden werden. Unvermeidbaren Fälle von Schulschließungen soll mit der Ausweitung des Kinderkrankentagegeldes nach § 45 SGB V von 5 auf 10 Tage begegnet werden.

Großveranstaltungen bis Ende 2020 vermeiden

  • Großveranstaltungen, bei denen eine Kontaktverfolgung und die Einhaltung von Hygieneregelungen nicht möglich ist, sollen mindestens bis Ende Dezember 2020 nicht stattfinden. Konditionierte Ausnahmen sind in Regionen möglich, in denen die 7-Tages-Inzidenz unter 15 liegt.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Geschäftsstelle

der Kreishandwerkerschaft

Flensburg Stadt und Land